Hier werden zunächst nur die Artikel aufgeführt, die im Zusammenhang mit anderen Rechtsfragen in den Texten erwähnt werden. Die Komplettierung erfolgt später. |
Die spanische Verfassung
Gebilligt durch die Cortes in den am 31. Oktober 1978 abgehaltenen Vollversammlungen des Kongresses der Abgeordneten und des Senats
Ratifiziert vom spanischen Volk durch Referandum vom 6. Dezember 1978
Sanktioniert durch seine Majestät den König vor dem Cortes am 27. Dezember 1978
- Präambel
- Vortitel
- Artikel 1: Das Volk ist Träger der Souveränität
- Artikel 2: Einigkeit der Nation und Recht auf Autonomie
- Artikel 3: Die spanischen Nationalsprachen
- Artikel 4: Die spanischen Flaggen
- Artikel 5: Die spanische Hauptstadt
- Artikel 6: Die politischen Parteien
- Artikel 7: Gewerkschaften und Unternehmerverbände
- Artikel 8: Die Streitkräfte
- Artikel 9: Achtung der freiheitlichen Rechtsordnung
- Titel 1: Grundrechte und Grundpflichten
- Kapitel I: Spanier und Ausländer
- KAPITEL II: Rechte und Freiheiten
- ABSCHNITT 1: Die Grundrechte und die öffentlichen Freiheiten
- Artikel 15: Recht auf Leben
- Artikel 16: Freiheit der Religion und Weltanschauung
- Artikel 17: Recht auf Freiheit
- Artikel 18: Recht Ehre und Unverletzlichkeit der Wohnung
- Artikel 19: Freizügigkeit im Hoheitsgebiet, Ein- und Ausreise
- Artikel 20: Anerkannte und geschützte Rechte
- Artikel 21: Versammlungsrecht
- Artikel 22: Bildung von Vereinigungen
- Artikel 23: Recht auf politische Mitwirkung
- Artikel 24: Schutz durch Richter und Gerichte
- Artikel 25: Keine Strafe ohne Gesetz, Entzug der Freiheit und Sicherungsmaßnahmen
- Artikel 26: Ehrengerichte
- Artikel 27: Recht auf Bildung
- Artikel 28: Organisations- und Streikrecht der Arbeitnehmer
- Artikel 29: Recht auf Eingaben
- Abschnitte 2: Die Bürgerrechte und -pflichten
- Artikel 30: Wehrpflicht und Wehrdienstverweigerung
- Artikel 31: Öffentliche Ausgaben, Steuern
- Artikel 32: Rechte und Pflichten der Ehe
- Artikel 33: Recht auf Privateigentum und Erbrecht
- Artikel 34: Stiftungsrecht
- Artikel 35: Recht und Pflicht auf Arbeit, Beruf, Entlohnung und Fortkommen
- Artikel 36: Rechtsordnung der Berufskammern
- Artikel 37: Recht auf Kollektivverhandlungen Arbeitnehmer/Arbeitgeber
- Artikel 38: Unternehmensfreiheit
- KAPITEL III: Die Leitprinzipien der Sozial- und Wirtschaftspolitik
- Artikel 39: Schutz der Familie
- Artikel 40: Wirtschaftliche und soziale Stabilität
- Artikel 41: Soziale Sicherheit
- Artikel 42: Schutz spanischer Arbeitnehmer im Ausland
- Artikel 43: Recht auf Gesundheitsschutz
- Artikel 44: Schutz von Kultur Wissenschaft und Forschung
- Artikel 45: Erhalt von Natur und Umwelt
- Artikel 46: Schutz des spanischen Kulturerbe
- Artikel 47: Recht auf Wohnung und Bodennutzung
- Artikel 48: Entwicklung der Jugend
- Artikel 49: Schutz geistig und körperlich Behinderter
- Artikel 50: Ruhegehälter, Soziale Leistungen
- Artikel 51: Verbraucherschutz, Information und Binnenhandel
- Artikel 52: Berufsverbände
- KAPITEL IV - Garantien der Grundfreiheiten und Grundrechte
- Artikel 53: Schutz der Freiheiten und Rechte
- Artikel 54: Volksverteidiger (Ombudsmann der Regierung)
- Kapitel 5 - Die Aufhebung der Rechte und Freiheiten
- Titel II: Die Krone
- Artikel 56: Der König
- Artikel 57: Weitergabe der Krone und Abdankung
- Artikel 58: Königlicher Gemahl. königliche Gemahlin
- Artikel 59: Im Falle des Fehlens königlicher Macht
- Artikel 60: Minderjähriger König
- Artikel 61: Königseid
- Artikel 62: Aufgaben des Königs
- Artikel 63: Internationale Aufgaben
- Artikel 64: Verfügungen des Königs
- Artikel 65: Königlicher Unterhalt und sein Hausrecht
- Titel III: Die Cortes Generales
- Kapitel I: Die Kammern
- Artikel 66: Aufgaben der Cortes Generales
- Artikel 67: Mitglieder
- Artikel 68: Der Kongress
- Artikel 69: Der Senat
- Artikel 70: Unwählbarkeit, Unvereinbarkeit
- Artikel 71: Unverletzlichkeit und Immunität
- Artikel 72: Geschäftsordnung, Kammern, Präsidium
- Artikel 73: Sitzungsperioden
- Artikel 74: Beschlüsse der Kammern
- Artikel 75: Aufgaben der Kammern
- Artikel 76: Untersuchungsausschüsse
- Artikel 77: Petitionen
- Artikel 78: Ständiger Ausschuss
- Artikel 79: Beschlussfassung
- Artikel 80: Vollversammlung Öffentlichkeit
- Kapitel II: Die Ausarbeitung der Gesetze
- Artikel 81: Die Organgesetze
- Artikel 82: Die Gesetzgebungsermächtigung
- Artikel 83: Die Rahmengesetze
- Artikel 84: Gesetzesvorlage, Abänderungsantrag
- Artikel 85: Gesetzgebende Verodnungen
- Artikel 86: Provisorische Verfügungen
- Artikel 87: Gesetzesinitiative
- Artikel 88: Gesetzesentwürfe
- Artikel 89: Geschäftsordnung zu Gesetzesvorlagen
- Artikel 90: Vetorecht
- Artikel 91: Billigung durch den König
- Artikel 92: Beratende Volksabstimmung
- Kapitel III: Die internationalen Verträge
- Artikel 93: Genehmigung von Verträgen
- Artikel 94: Bindende Verträge
- Artikel 95: Verfassungswidrige Bestimmungen
- Artikel 96: Innerstaatliche Rechtsordnung
- Titel IV: Regierung und Verwaltung
DIE spanische Nation, von dem Wunsch beseelt, Gerechtigkeit, Freiheit und Sicherheit herzustellen und dem Wohl aller ihrer Bürger förderlich zu sein, verkündet in Ausübung ihrer Souveränität ihren Willen,
DAS demokratische Zusammenleben im Schutze der Verfassung und der Gesetze und im Rahmen einer gerechten Wirtschafts- und Sozialordnung zu gewährleisten;
EINEN Rechtsstaat zu konsolidieren, der die Herrschaft des Gesetzes als Ausdruck des Willens des Volkes gewährleistet;
ALLE Spanier und Völker Spaniens bei der Ausübung der Menschenrechte und bei der Pflege ihrer Kultur und Traditionen, Sprache und Institutionen zu schützen;
DEN Fortschritt von Wirtschaft und Kultur zu fördern, um würdige Lebensverhältnisse für alle zu sichern;
EINE fortgeschrittene, demokratische Gesellschaft zu errichten;
BEI der Vertiefung friedlicher und von guter Zusammenarbeit gekennzeichneter Beziehungen zwischen allen Völkern der Erde mitzuwirken.
KRAFT dessen beschließen die Cortes und ratifiziert das spanische Volk die folgende:
VERFASSUNG
Artikel 1: Das Volk ist Träger der Souveränität
1. Spanien konstituiert sich als demokratischer und sozialer Rechtsstaat und bekennt sich zu Freiheit, Gerechtigkeit, Gleichheit und politischem Pluralismus als obersten Werten seiner Rechtsordnung.
2. Das spanische Volk, von dem alle Staatsgewalt ausgeht, ist Träger der nationalen Souveränität.
3. Die Staatsform des spanischen Staates ist die parlamentarische Monarchie.
Artikel 2: Einigkeit der Nation und Recht auf Autonomie
Die Verfassung stützt sich auf die unauflösliche Einheit der spanischen Nation, gemeinsames und unteilbares Vaterland aller Spanier, und anerkennt und gewährleistet das Recht auf Autonomie der Nationalitäten und Regionen, die Bestandteil der Nation sind, und auf die
Solidarität zwischen ihnen.
Artikel 3: Die spanischen Nationalsprachen
1. Das Kastilische ist die offizielle spanische Amtssprache. Alle Spanier haben die Pflicht, sie zu kennen, und das Recht, sie zu benutzen.
2. Die weiteren spanischen Sprachen sind in den Autonomen Gemeinschaften und gemäß ihren jeweiligen Statuten ebenfalls offiziell.
3. Der Reichtum der sprachlichen Verschiedenheiten Spaniens ist ein Kulturgut, das besonders zu achten und zu schützen ist.
Artikel 4: Die spanischen Flaggen
1. Die spanische Flagge besteht aus drei Querstreifen: rot, gelb, rot; der gelbe Streifen hat die doppelte Breite jedes der roten.
2. In den Statuten können eigene Flaggen und Kennzeichen der Autonomen Gemeinschaften anerkannt werden. Sie werden auf und in öffentlichen Gebäuden und bei offiziellen Anlässen zusammen mit der spanischen Fahne gehisst.
Artikel 5: Die spanische Hauptstadt
Hauptstadt des Staates ist die Stadt Madrid.
Artikel 6: Die politischen Parteien
Die politischen Parteien sind Ausdruck des politischen Pluralismus, wirken bei der Willensbildung des Volkes und deren Äußerung mit und sind Hauptinstrument der politischen Beteiligung. Ihre Gründung und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind im Rahmen der Achtung der Verfassung und des Gesetzes frei. Ihre innere Struktur und ihre Arbeitsweise müssen demokratisch sein.
Artikel 7: Gewerkschaften und Unternehmerverbände
Die Gewerkschaften und Unternehmerverbände verteidigen und fördern die ihnen eigenen wirtschaftlichen und sozialen Interessen. Ihre Gründung und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind im Rahmen der Achtung der Verfassung und des Gesetzes frei. Ihre innere Struktur und ihre Arbeitsweise müssen demokratisch sein.
1. Den Streitkräften, bestehend aus Heer, Flotte und Luftwaffe, obliegt es, die Souveränität und Unabhängigkeit Spaniens zu gewährleisten und seine territoriale Integrität und verfassungsmäßige Ordnung zu verteidigen.
2. Ein Organgesetz (Verfassungsgesetz) regelt die Grundlagen der Militärorganisation im Rahmen der vorliegenden Verfassung.
Artikel 9: Achtung der freiheitlichen Rechtsordnung
1. Die Bürger und die öffentlichen Gewalten sind an die Verfassung und die übrige Rechtsordnung gebunden.
2. Den öffentlichen Gewalten obliegt es, die Bedingungen dafür zu schaffen, dass Freiheit und Gleichheit des Einzelnen und der Gruppe, in die er sich einfügt, real und wirksam sind, die Hindernisse zu beseitigen, die ihre volle Entfaltung unmöglich machen oder erschweren, und die Teilnahme aller Bürger am politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben zu erleichtern.
Titel 1 - Grundrechte und Grundpflichten
1. Die Würde des Menschen, die unverletzlichen Rechte, die ihr innewohnen, die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Achtung des Gesetzes und der Rechte anderer sind die Grundlagen der politischen Ordnung und des sozialen Friedens.
2. Die Normen, die sich auf die in der Verfassung anerkannten Grundrechte und Grundfreiheiten beziehen, sind in Übereinstimmung mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den von Spanien ratifizierten internationalen Verträgen und Abkommen über diese Materien auszulegen.
Kapitel 1: Spanier und Ausländer
Artikel 11: Staatsangehörigkeit
1. Die spanische Staatsangehörigkeit wird gemäß den Bestimmungen des Gesetzes erworben, beibehalten und entzogen.
2. Keinem gebürtigen Spanier darf die Staatsangehörigkeit entzogen werden.
3. Der Staat kann mit den iberoamerikanischen Ländern oder solchen, die durch besondere Beziehungen mit Spanien verbunden waren oder sind, Verträge über doppelte Staatsangehörigkeit abschließen. In diesen selben Ländern können Spanier ohne den Verlust ihrer durch Geburt erworbenen Staatsbürgerschaft das Bürgerrecht erhalten, selbst wenn die betreffenden Länder ihren Bürgern kein Recht auf Gegenseitigkeit einräumen.
Die Spanier werden im Alter von 18 Jahren mündig.
Artikel 13: Recht der Ausländer
1. Ausländer genießen in Spanien nach Maßgabe der Verträge und Gesetze die öffentlichen Freiheiten, die dieser Titel gewährleistet.
2. Nur Spanier sind der in Art. 23 anerkannten Rechte teilhaftig, mit Ausnahme dessen, was auf der Grundlage von Gegenseitigkeitskriterien für das aktive und passive Wahlrecht bei Gemeindewahlen Vertrags– oder gesetzmäßig niedergelegt werden könnte.
3. Einer Auslieferung wird nur in Erfüllung eines Vertrages oder eines Gesetzes und gemäß dem Gegenseitigkeitsprinzip stattgegeben. Die Auslieferung erstreckt sich nicht auf politische Delikte, wobei Terrorakte nicht als solche betrachtet werden.
4. Das Gesetz legt die Bedingungen fest, nach denen Bürger anderer Länder und Staatenlose Asylrecht in Spanien genießen können.
KAPITEL II: Rechte und Freiheiten
Artikel 14: Gleichheit vor dem Gesetz
Alle Spanier sind vor dem Gesetz gleich, und niemand darf wegen seiner Abstammung, seiner Rasse, seines Geschlechtes, seiner Religion, seiner Anschauungen oder jedweder anderer persönlicher oder sozialer Umstände benachteiligt oder bevorzugt werden.
Abschnitt 1: Die Grundrechte und die öffentlichen Freiheiten
Alle haben das Recht auf Leben und körperliche und moralische Unversehrtheit, und niemand darf jemals der Folterung oder unmenschlichen und entwürdigenden Strafen oder Behandlungen ausgesetzt werden. Die Todesstrafe ist abgeschafft, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die militärischen Strafgesetze für Kriegszeiten festlegen können.
Artikel 16: Freiheit der Religion und Weltanschauung
1. Die Freiheit des ideologischen Bekenntnisses, der Religion und des Kultes wird dem Einzelnen und den Gemeinschaften gewährleistet; sie wird in ihren Ausdrucksformen lediglich durch die vom Gesetz geschützte Notwendigkeit der Wahrung der öffentlichen Ordnung begrenzt.
2. Niemand darf gezwungen werden, sich zu seiner Ideologie, seiner Religion oder seinem Glauben zu äußern.
3. Es gibt keine staatliche Konfession. Die öffentlichen Gewalten berücksichtigen die religiösen Anschauungen der spanischen Gesellschaft und unterhalten die entsprechenden, auf Zusammenarbeit ausgerichteten Beziehungen zur katholischen Kirche und den übrigen Konfessionen.
Artikel 17: Recht auf Freiheit
1. Jeder hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Ein Freiheitsentzug darf nur unter Beachtung der Bestimmungen dieses Artikels und nur nach Maßgabe der vom Gesetz bestimmten Fälle und Formen stattfinden.
2. Die vorläufige Festnahme darf nicht länger dauern, als es für die Ermittlungen, die zur Klärung des Sachverhalts führen sollen, absolut notwendig ist; in jedem Falle muß der Festgenommene nach einer Höchstfrist von 72 Stunden freigelassen oder der Justizbehörde übergeben werden.
3. Jede festgenommene Person muß unverzüglich und auf für sie verständliche Art und Weise über ihre Rechte und die Gründe ihrer Festnahme informiert werden; sie darf nicht zur Aussage gezwungen werden. Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes wird dem Festgenommenen der Beistand eines Anwalts bei den polizeilichen oder richterlichen Ermittlungen garantiert.
4. Das Gesetz sieht ein Habeas-Corpus-Verfahren vor, nach dem jede unrechtmäßig festgehaltene Person unverzüglich dem Richter vorzuführen ist. Das Gesetz bestimmt desgleichen die Höchstdauer der Dauer der Untersuchungshaft.
Artikel 18: Recht auf Ehre und Unverletzlichkeit der Wohnung
1. Jeder hat das Recht auf Ehre, auf die persönliche und familiäre Intimsphäre und das Recht auf das eigene Bild.
2. Die Wohnung ist unverletzlich. Zutritt oder Durchsuchungen dürfen nicht ohne die Einwilligung des Besitzers oder ohne Gerichtsbescheid erfolgen, es sei denn im Falle frischer Tatbegehung.
3. Das Kommunikationsgeheimnis, insbesondere das Post-, Fernmelde- und Fernsprechgeheimnis, wird gewährleistet, außer im Falle eines Gerichtsbeschlusses.
4. Das Gesetz beschränkt den Einsatz der Datenverarbeitung, um die Ehre sowie die persönliche und familiäre Intimsphäre der Bürger und die volle Ausübung ihrer Rechte zu gewährleisten.
Artikel 19: Freizügigkeit im Hoheitsgebiet, Ein- und Ausreise
Die Spanier haben das Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes und Freizügigkeit im nationalen Hoheitsgebiet.
Ebenso haben sie das Recht, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen frei nach Spanien ein- oder von Spanien auszureisen. Dieses Recht darf nicht aus politischen oder weltanschaulichen Gründen beschränkt werden.
Artikel 20: Anerkannte und geschützte Rechte
1. Folgende Rechte werden anerkannt und geschützt:
a) das Recht auf freie Äußerung und Verbreitung von Gedanken und Meinungen in Wort, Schrift oder jedwedem anderen Medium;
b) das Recht auf literarische, künstlerische, wissenschaftliche und technische Produktion und Schöpfung;
c) das Recht auf Freiheit der Lehre;
d) das Recht auf freie und wahre Berichterstattung sowie deren Empfang über jedwedes Verbreitungsmedium. Das Gesetz regelt das Recht der Berufung auf Gewissensgründe und das Berufsgeheimnis bei der Ausübung dieser Freiheiten.
2. Die Ausübung dieser Rechte darf durch keinerlei Vorzensur eingeschränkt werden.
3. Das Gesetz regelt die Organisation und die parlamentarische Kontrolle der vom Staat oder irgendeiner öffentlichen Einrichtung abhängigen sozialen Kommunikationsmedien und garantiert den bedeutenden sozialen und politischen Gruppen den Zugang zu den genannten Medien, unter Wahrung des Pluralismus der Gesellschaft und der verschiedenen Sprachen Spaniens.
4. Diese Freiheiten haben ihre Grenze in der Achtung der in diesem Titel anerkannten Rechte, in den Vorschriften der sie regelnden Gesetze und insbesondere im Recht auf Ehre, auf Intimsphäre, auf das eigene Bild und auf den Schutz der Jugend und der Kindheit.
5. Die Beschlagnahme von Veröffentlichungen, Tonaufnahmen und anderen Informationsträgern darf nur kraft richterlichen Beschlusses erfolgen.
1. Das Recht auf friedliche und unbewaffnete Versammlung wird anerkannt. Die Ausübung dieses Rechts bedarf keiner vorherigen Genehmigung.
2. Von Versammlungen an öffentlichen Orten und von Demonstrationen ist die zuständige Behörde vorher zu informieren. Diese darf ein Verbot nur aussprechen, wenn begründete Annahme einer Störung der öffentlichen Ordnung mit Gefahr für Personen oder Güter besteht.
Artikel 22: Bildung von Vereinigungen
1. Das Recht, Vereinigungen zu bilden, wird anerkannt.
2. Vereinigungen, deren Ziele oder Mittel die Strafgesetze verletzen, sind ungesetzlich.
3. Gemäß diesem Artikel gegründete Vereinigungen müssen sich mit dem alleinigen Zweck der Veröffentlichung in ein Register eintragen.
4. Nur kraft eines begründeten richterlichen Beschlusses können die Vereinigungen aufgelöst oder kann ihre Tätigkeit unterbrochen werden.
5. Geheimbünde und paramilitärische Vereinigungen sind verboten.
Artikel 23: Recht auf politische Mitwirkung
1. Die Bürger haben das Recht, an den öffentlichen Angelegenheiten direkt oder durch in periodischen, allgemeinen Wahlen frei gewählte Vertreter teilzunehmen.
2. Ebenso haben sie das Recht auf Zugang zu öffentlichen Funktionen und Ämtern unter den Bedingungen der Gleichheit und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 24: Schutz durch Richter und Gerichte
1. Alle Personen haben bei der Wahrnehmung ihrer legitimen Rechte und Interessen das Recht auf wirksamen Schutz durch Richter und Gerichte; in keinem Fall darf jemand ohne Verteidigung bleiben.
2. Ebenso haben alle das Recht auf einen vom Gesetz bestimmten ordentlichen Richter, auf Verteidigung und Beistand durch einen Rechtsanwalt, auf Information über die gegen sie erhobene Anklage, auf einen öffentlichen Prozeß ohne ungebührliche Verzögerungen und mit allen Garantien, auf Verwendung von zur Sache gehörenden Beweismitteln für ihre Verteidigung, auf Nichtaussage gegen sich selbst, darauf, sich nicht schuldig zu bekennen, und auf die Vermutung der Unschuld. Das Gesetz regelt die Fälle, in denen aus Gründen der Verwandtschaft oder des Berufsgeheimnisses keine Verpflichtung zur Aussage über mutmaßliche Straftaten besteht.
Artikel 25: Keine Strafe ohne Gesetz, Entzug der Freiheit und Sicherungsmaßnahmen
1. Niemand darf für Handlungen oder Unterlassungen verurteilt oder bestraft werden, die zum Zeitpunkt der Ausführung gemäß der gültigen Rechtsordnung keine Vergehen, keinen Verstoß oder keine Zuwiderhandlung darstellten.
2. Die Strafen des Freiheitsentzugs und die Sicherheitsmaßnahmen sind auf Umerziehung und soziale Wiedereingliederung gerichtet und dürfen nicht aus Zwangsarbeiten bestehen. Ein zu Gefängnisstrafe Verurteilter genießt bei deren Verbüßung die Grundrechte dieses Abschnitts, mit Ausnahme derjenigen, die durch den Inhalt des Strafurteils, den Sinn der Strafe und das Strafvollzugsgesetz ausdrücklich eingeschränkt sind. In jedem Fall hat er das Recht auf eine bezahlte Arbeit und auf die entsprechenden Leistungen der sozialen Sicherheit, sowie auf Zugang zur Kultur und auf vollständige Entfaltung seiner Persönlichkeit.
3. Die Zivilverwaltung darf keine Sanktionen verhängen, die direkt oder subsidiär Freiheitsentzug beinhalten.
Ehrengerichte im Bereich der Zivilverwaltung und der Berufsverbände sind unzulässig.
1. Alle haben das Recht auf Erziehung. Die Freiheit des Unterrichts wird anerkannt.
2. Ziel der Erziehung ist die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit unter Achtung der demokratischen Grundsätze des Zusammenlebens sowie der Grundrechte und Grundfreiheiten.
3. Die öffentliche Gewalt gewährleistet das Recht der Eltern auf eine religiöse und moralische Erziehung ihrer Kinder, die mit ihren eigenen Überzeugungen übereinstimmt.
4. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und kostenlos.
5. Die öffentliche Gewalt gewährleistet das Recht aller auf Erziehung mittels einer allgemeinen Unterrichtsplanung, unter wirksamer Beteiligung aller betroffenen Sektoren und durch Errichtung von Schulen.
6. Natürlichen und juristischen Personen wird die Freiheit zuerkannt, im Rahmen der Achtung der Prinzipien der Verfassung Schulen zu gründen.
7. Die Lehrer, die Eltern und gegebenenfalls die Schüler beteiligen sich an der Kontrolle und Leitung aller mit öffentlichen Mitteln unterhaltenen Schulen, gemäß den Bestimmungen des Gesetzes.
8. Die öffentliche Gewalt beaufsichtigt und vereinheitlicht das Bildungssystem, um die Durchführung der Gesetze zu gewährleisten.
9. Die öffentliche Gewalt unterstützt die Schulen, welche die vom Gesetz festgelegten Bedingungen erfüllen.
10. Die Autonomie der Universitäten wird im Rahmen der Gesetze anerkannt.
Artikel 28: Organisations- und Streikrecht der Arbeitnehmer
1. Alle haben das Recht, sich frei gewerkschaftlich zu organisieren. Durch das Gesetz kann die Ausübung dieses Rechts für die Streitkräfte, die militärischen Institutionen oder die anderen, militärischer Disziplin unterstehenden Körperschaften, mit Einschränkungen oder Ausnahmen versehen werden. Das Gesetz regelt ebenso die Sonderbestimmungen zur Ausübung dieses Rechts durch die Beamten. Die Gewerkschaftsfreiheit schließt das Recht ein, Gewerkschaften zu gründen und sich einer frei gewählten anzuschließen, sowie das Recht der Gewerkschaften, Dachverbände zu bilden, internationale Gewerkschaftsorganisationen zu gründen oder solchen beizutreten. Niemand darf zum Eintritt in eine Gewerkschaft gezwungen werden.
2. Das Streikrecht der Arbeitnehmer zur Verteidigung ihrer Interessen wird anerkannt. Das Gesetz, das die Ausübung dieses Rechts regelt, legt die erforderlichen Garantien fest, um die Aufrechterhaltung der wesentlichen Dienstleistungen der Gemeinschaft zu sichern.
Artikel 29: Recht auf Eingaben
1. Alle Spanier haben das Recht, Petitionen schriftlich in der Form
und mit der Wirkung, die das Gesetz vorsieht, individuell oder kollektiv vorzubringen.
2. Die Mitglieder der Streitkräfte, der Militärinstitute oder ande-
rer der Militärdisziplin unterworfenen Einheiten dürfen dieses Recht
nur individuell und gemäß ihren Sondergesetzen ausüben.
ABSCHNITT 2: Die Bürgerrechte und –pflichten
Artikel 30: Wehrpflicht und Wehrdienstverweigerung
1. Die Spanier haben das Recht und die Pflicht, Spanien zu verteidigen.
2. Das Gesetz legt die militärischen Pflichten der Spanier fest und regelt, mit den gebotenen Garantien, die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen, sowie die weiteren Gründe für Befreiung von der Wehrdienstpflicht, wobei gegebenenfalls ein sozialer Ersatzdienst auferlegt werden kann.
3. Zur Erfüllung von Zwecken, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, kann ein Zivildienst eingerichtet werden.
4. Durch Gesetz können die Pflichten der Bürger in Fällen einer ernsten Bedrohung, einer Katastrophe oder eines öffentlichen Unglücksfalles geregelt werden.
Artikel 31: Öffentliche Ausgaben, Steuern
1. Alle tragen zur Bestreitung der öffentlichen Ausgaben bei, gemäß ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten und mittels eines gerechten und auf den Grundsätzen der Gleichheit und der Progression beruhenden Steuersystems, das in keinem Fall konfiskatorischen Charakter haben darf.
2. Die öffentlichen Ausgaben nehmen eine gerechte Verteilung der öffentlichen Mittel vor; Planung und Ausführung erfolgen nach den Kriterien der Effizienz und Wirtschaftlichkeit.
3. Persönliche oder Vermögensleistungen öffentlichen Charakters dürfen nur auf Grund eines Gesetzes festgelegt werden.
Artikel 32: Rechte und Pflichten der Ehe
1. Mann und Frau haben das Recht, bei voller rechtlicher Gleichstellung die Ehe zu schließen.
2. Das Gesetz regelt die Formen der Ehe, das Alter und die Voraussetzungen für die Eheschließung, die Rechte und Pflichten der Ehegatten sowie die Gründe für Trennung und Auflösung und deren Auswirkungen.
Artikel 33: Recht auf Privateigentum und Erbrecht
1. Das Recht auf Privateigentum und das Erbrecht werden anerkannt.
2. Die soziale Funktion dieser Rechte begrenzt ihren Inhalt in Übereinstimmung mit den Gesetzen.
3. Niemand darf seines Vermögens und seiner Rechte beraubt werden, es sei denn aus berechtigten Gründen des öffentlichen Nutzens oder des gesellschaftlichen Interesses gegen entsprechende Entschädigung und in Übereinstimmung mit den Gesetzen.
1. Das Stiftungsrecht für Zwecke, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, wird nach Maßgabe des Gesetzes anerkannt.
3. Für die Stiftungen gelten die in Artikel 22 Absatz 2 und 4 festgelegten Bestimmungen.
Artikel 35: Recht und Pflicht auf Arbeit, Beruf, Entlohnung und Fortkommen
1. Alle Spanier haben die Pflicht zu arbeiten und das Recht auf Arbeit, auf die freie Wahl des Berufes oder eines Amtes, auf Fortkommen durch ihre Arbeit und auf eine Entlohnung, die zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse und der ihrer Familie ausreicht. In keinem Fall darf es zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts kommen.
2. Ein Arbeitnehmerstatut wird durch ein Gesetz geregelt.
Artikel 36: Rechtsordnung der Berufskammern
Das Gesetz regelt die Besonderheiten der Rechtsordnung der Berufskammern und die Ausübung der an Titel gebundenen Berufe. Innere Struktur und Arbeitsweise der Kammern müssen demokratisch sein.
Artikel 37: Recht auf Kollektivverhandlungen Arbeitnehmer/Arbeitgeber
1. Das Gesetz gewährleistet das Recht auf Kollektivverhandlungen zwischen den Vertretern der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber sowie die Verbindlichkeit der Abkommen.
2. Das Recht der Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf Anwendung von kollektiven Arbeitskampfmaßnahmen wird anerkannt. Das Gesetz, das die Ausübung dieses Rechts regelt, stellt, ungeachtet eventueller Beschränkungen, die erforderlichen Garantien zur Sicherung der für die Gemeinschaft wesentlichen Dienstleistungen bereit.
Artikel 38: Unternehmensfreiheit
Die Unternehmensfreiheit im Rahmen der Marktwirtschaft wird anerkannt. Die öffentliche Gewalt gewährleistet und schützt ihre Ausübung und die Erhaltung der Produktivität, in Einklang mit den Erfordernissen der allgemeinen Wirtschaft und gegebenenfalls der Planung.
KAPITEL III: Die Leitprinzipien der Sozial- und Wirtschaftspolitik
Artikel 39: Schutz der Familie
1. Die öffentliche Gewalt sichert den sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Schutz der Familie.
2. Die öffentliche Gewalt sichert ebenso den vollen Schutz der Kinder, die ungeachtet ihrer Abstammung vor dem Gesetz gleich sind, und den der Mütter ohne Ansehen ihres Familienstandes. Ein Gesetz ermöglicht die Nachprüfung der Vaterschaft.
3. Die Eltern müssen sowohl ihren ehelichen wie nichtehelichen Kindern bis zu ihrer Volljährigkeit und in allen weiteren gesetzlich vorgesehenen Fällen jede Art von Beistand gewähren.
4. Die Kinder genießen den in den internationalen Abkommen, die die Wahrung ihrer Rechte zum Ziel haben, vorgesehenen Schutz.
Artikel 40: Wirtschaftliche und soziale Stabilität
1. Die öffentliche Gewalt fördert im Rahmen einer Politik wirtschaftlicher Stabilität die für den sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt und für eine gerechtere Verteilung des regionalen und persönlichen Einkommens günstigen Bedingungen. Ganz besonders betreibt sie eine auf die Vollbeschäftigung ausgerichtete Politik.
2. Die öffentliche Gewalt fördert gleichfalls eine Politik, die Berufsausbildung und Umschulung sicherstellt. Sie überwacht Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz und gewährleistet die erforderliche Erholung durch Begrenzung der Arbeitszeit sowie regelmäßigen bezahlten Urlaub und die Förderung geeigneter Erholungsstätten.
Artikel 41: Soziale Sicherheit
Die öffentliche Gewalt unterhält ein öffentliches System der Sozialen Sicherheit für alle Bürger, das ausreichende Hilfe und Leistungen in Notlagen garantiert, vor allem im Fall der Arbeitslosigkeit. Hilfe und zusätzliche Leistungen sind frei.
Artikel 42: Schutz spanischer Arbeitnehmer im Ausland
Der Staat wacht besonders über den Schutz der wirtschaftlichen und sozialen Rechte der spanischen Arbeitnehmer im Ausland und richtet seine Politik auf deren Rückkehr aus.
Artikel 43: Recht auf Gesundheitsschutz
1. Das Recht auf Schutz der Gesundheit wird anerkannt.
2. Der öffentlichen Gewalt obliegt die Organisation und der Schutz der öffentlichen Gesundheit durch vorbeugende Maßnahmen und die notwendigen Leistungen und Dienste. Das Gesetz legt die entsprechenden Rechte und Pflichten aller fest.
3. Die öffentliche Gewalt fördert die Gesundheitserziehung, die Leibeserziehung und den Sport sowie eine geeignete Nutzung der Freizeit.
Artikel 44: Schutz von Kultur Wissenschaft und Forschung
1. Die öffentliche Gewalt fördert und schützt den Zugang zur Kultur, auf die jedermann ein Recht hat.
2. Die öffentliche Gewalt fördert die Wissenschaft sowie die wissenschaftliche und technische Forschung zum Wohl der Allgemeinheit.
Artikel 45: Erhalt von Natur und Umwelt
1. Alle haben das Recht, eine der Entfaltung der Persönlichkeit förderliche Umwelt zu genießen, sowie die Pflicht, sie zu erhalten.
2. Die öffentliche Gewalt wacht über die vernünftige Nutzung aller Naturreichtümer mit dem Ziel, die Lebensqualität zu schützen und zu verbessern und die Umwelt zu erhalten und wiederherzustellen. Dabei stützt sie sich auf die unerläßliche Solidarität der Gemeinschaft.
3. Für Verstöße gegen die Bestimmungen des vorigen Absatzes sieht das Gesetz strafrechtliche oder gegebenenfalls administrative Sanktionen vor sowie die Verpflichtung, den verursachten Schaden wieder gutzumachen.
Artikel 46: Schutz des spanischen Kulturerbe
Die öffentliche Gewalt gewährleistet die Erhaltung und fördert die Bereicherung des historischen, kulturellen und künstlerischen Erbes der Völker Spaniens und der darin enthaltenen Güter, ungeachtet ihres Rechtsstatus und ihrer Trägerschaft. Das Strafgesetz ahndet jeden Verstoß gegen dieses Kulturerbe.
Artikel 47: Recht auf Wohnung und Bodennutzung
Alle Spanier haben das Recht auf eine würdige und angemesseneWohnung. Die öffentlichen Gewalten fördern die notwendigen Voraussetzungen und setzen die entsprechenden Vorschriften für dieAusübung dieses Rechtes fest. Sie regeln die Bodennutzung im Interesse der Allgemeinheit und zur Verhinderung der Spekulation. DieGemeinschaft ist am Mehrwert beteiligt, den die Städtebautätigkeitder öffentlichen Einrichtungen erzeugt.
Die Gemeinschaft ist am Wertzuwachs beteiligt, der durch Städtebaumaßnahmen der öffentlichen Hand entsteht.
Artikel 48: Entwicklung der Jugend
Die öffentliche Gewalt fördert die Voraussetzungen für eine freie und wirksame Beteiligung der Jugend an der politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung.
Artikel 49: Schutz geistig und körperlich Behinderter
Die öffentliche Gewalt betreibt eine Politik der Vorsorge, Behandlung, Rehabilitation und Eingliederung der körperlich und geistig Behinderten, denen sie die besondere Aufmerksamkeit zuwendet, derer sie bedürfen. Sie gewährt ihnen besonderen Schutz bei der Inanspruchnahme der Rechte, die dieser Titel allen Bürgern gewährt.
Artikel 50: Ruhegehälter, Soziale Leistungen
Die öffentliche Gewalt gewährleistet den Bürgern im Ruhestand das wirtschaftliche Auskommen durch angemessene und periodisch angepaßte Renten. Außerdem fördert sie, unabhängig von familiären Verpflichtungen, ihr Wohlergehen durch ein System sozialer Leistungen, das ihre spezifischen Gesundheits-, Wohnungs-, Kultur- und Freizeitprobleme berücksichtigt.
Artikel 51: Verbraucherschutz, Information und Binnenhandel
1. Die öffentliche Gewalt gewährleistet den Schutz der Verbraucher und Benutzer, indem sie ihre Sicherheit, Gesundheit und ihre legitimen wirtschaftlichen Interessen durch wirksame Maßnahmen schützt.
2. Die öffentliche Gewalt fördert die Information und Erziehung der Verbraucher und Benutzer sowie deren Organisationen; letztere werden bei allen sie betreffenden Fragen nach Maßgabe des Gesetzes gehört.
3. Das Gesetz regelt im Rahmen der Bestimmungen von Absatz 1 und 2 den Binnenhandel und die Zulassungsordnung für Handelsgüter.
Das Gesetz regelt die Berufsverbände, die zur Verteidigung der ihnen eigenen wirtschaftlichen Interessen beitragen. Ihre innere Struktur und ihre Arbeitsweise müssen demokratisch sein.
KAPITEL IV - Garantien der Grundfreiheiten und Grundrechte
Artikel 53: Schutz der Freiheiten und Rechte
1. Die in Kapitel 2 dieses Titels anerkannten Rechte und Freiheiten binden die öffentliche Gewalt. Die Rechte und Freiheiten sind gemäß den Bestimmungen von Artikel 161 Absatz 1 b geschützt. Nur durch ein Gesetz, das in jedem Fall ihren Wesensgehalt achten muß, kann ihre Ausübung geregelt werden.
2. Jeder Bürger kann durch ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, das auf den Grundsätzen der Priorität und der Schnelligkeit beruht, sowie gegebenenfalls durch eine Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgericht den Schutz der in Artikel 14 und in Abschnitt 1 des Kapitels 2 anerkannten Freiheiten und Rechte erreichen. Die Verfassungsbeschwerde ist bei der in Artikel 30 anerkannten Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen anwendbar.
(3) Die Anerkennung, die Achtung und der Schutz der in Kapitel 3 anerkannten Grundsätze liegen der positiven Gesetzgebung, der Rechtsprechung und dem Handeln der öffentlichen Gewalt zugrunde. Sie können nur vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit den dafür maßgeblichen Gesetzen geltend gemacht werden.
Artikel 54: Volksverteidiger (Ombudsmann der Regierung)
Durch ein Organgesetz wird die Einrichtung des Volksverteidigers (Defensor del pueblo) geregelt, der als hoher Beauftragter der Cortes Generales von diesen zur Verteidigung der in diesem Titel enthaltenen Rechte ernannt wird, und der zu diesem Zweck die Tätigkeit der Verwaltung überwachen kann und den Cortes Generales darüber Bericht zu erstatten hat.
KAPITEL V: Aufhebung der Rechte und Freiheiten
1. Die in den Artikeln 17, 18 Absatz 2 und 3, Artikel 19, 20 Absatz l a) und d) sowie 5, Artikel 21, 28 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 anerkannten Rechte können aufgehoben werden, wenn die Erklärung des Ausnahme- oder Belagerungszustandes gemäß den Bestimmungen der Verfassung beschlossen wird. Artikel 17 Absatz 3 ist davon für den Fall der Erklärung des Ausnahmezustandes ausgenommen.
2. Ein Organgesetz kann die Art und Weise und die Fälle festlegen, in denen es für bestimmte Personen im Zusammenhang mit Nachforschungen bezüglich der Aktivitäten bewaffneter Gruppen oder terroristischer Elemente individuell und mit der erforderlichen gerichtlichen Mitwirkung und der angemessenen parlamentarischen Kontrolle, die in den Artikeln 17 Absatz 2 und 18 Absatz 2 und 3 anerkannten Rechte aufgehoben werden können.
Der ungerechtfertigte oder mißbräuchliche Einsatz der im Organgesetz verliehenen Befugnisse führt als Verletzung der von den Gesetzen anerkannten Rechte und Freiheiten zu strafrechtlicher Verantwortung.
1. Der König ist Oberhaupt des Staates, Symbol seiner Einheit und Dauer. Er wacht als Schiedsrichter und Lenker über das regelmäßige Funktionieren der Institutionen, vertritt als höchster Repräsentant den spanischen Staat in den internationalen Beziehungen, vor allem mit jenen Nationen, die mit Spanien eine historische Gemeinschaft bilden, und er übt die Funktionen aus, die ihm die Verfassung und die Gesetze ausdrücklich zuweisen.
2. Er trägt den Titel König von Spanien und er kann die weiteren, der Krone zustehenden Titel benutzen.
3. Die Person des Königs ist unverletzlich und kann nicht zur Verantwortung gezogen werden. Die Verfügungen des Königs werden stets in der in Artikel 64 vorgesehenen Form gegengezeichnet und sind ohne diese Gegenzeichnung ungültig; davon ausgenommen sind die Bestimmungen des Artikels 65 Absatz 2.
Artikel 57: Weitergabe der Krone und Abdankung
1. Die Krone Spaniens wird an die Nachfolger Seiner Majestät Don JUAN CARLOS I. von BORBON, den legitimen Erben der historischen Dynastie vererbt. Die Thronfolge folgt den Regeln der Erstgeburt und der Vertretung; dabei ist die frühere der späteren Linie vorzuziehen, innerhalb derselben Linie der nähere dem ferneren Grad, innerhalb desselben Grades der männliche dem weiblichen Thronfolger und innerhalb desselben Geschlechts die ältere der jüngeren Person.
2. Der Kronprinz führt von seiner Geburt oder von dem Zeitpunkt an, in dem die Ereignisse zu seiner Ernennung führen, den Titel Prinz von Asturien sowie die weiteren Titel, die traditionsgemäß dem Thronfolger der Krone Spaniens zustehen.
3. Bei Erlöschen aller rechtmäßig genannten Linien bestimmt die Cortes Generales die Art der Thronfolge, die den Interessen Spaniens am besten dient.
4. Personen, welche ein Anrecht auf die Thronfolge haben und gegen das ausdrückliche Verbot des Königs und der Cortes Generales eine Ehe geschlossen haben, werden selbst ebenso wie ihre Nachkommen von der Thronfolge ausgeschlossen.
5. Abdankung, Verzichte und jegliche Zweifel, die, de facto oder de jure, bei der Thronfolge auftreten, werden von einem Organgesetz entschieden.
Artikel 58: Königlicher Gemahl, Königliche Gemahlin
Die Gemahlin des Königs oder der Gemahl der Königin dürfen, mit Ausnahme der für die Regentschaft vorgesehenen Bestimmungen, keine verfassungsmäßigen Aufgaben wahrnehmen.
Artikel 59: Im Falle des Fehlens königlicher Macht
1. Im Falle der Minderjährigkeit des Königs übernimmt gemäß der in der Verfassung vorgesehenen Ordnung unverzüglich der Vater oder die Mutter des Königs oder, bei deren Fehlen, der in der Thronfolge nächststehende volljährige Verwandte die Regentschaft und übt sie während der Minderjährigkeit des Königs aus.
2. Ist der König unfähig zur Ausübung seines Amtes und wird das Unvermögen durch die Cortes Generales anerkannt, so übernimmt der Kronprinz, sofern er volljährig ist, unverzüglich die Regentschaft. Ist er noch minderjährig, so wird nach der im vorangehenden Absatz vorgesehenen Art und Weise verfahren, bis der Kronprinz die Volljährigkeit erreicht hat.
3. Falls es keine Person gibt, der die Regentschaft zusteht, so wird diese von den Cortes Generales benannt. Sie kann dann aus einer, drei oder fünf Personen bestehen.
4. Zur Ausübung der Regentschaft bedarf es der spanischen Nationalität und der Volljährigkeit.
5. Die Regentschaft wird auf Grund eines Verfassungsmandats und stets im Namen des Königs ausgeübt.
Artikel 60: Minderjähriger König
1. Vormund des minderjährigen Königs ist die Person, die der verstorbene König in seinem Testament benannt hat, vorausgesetzt, daß dieser Vormund volljährig und von Geburt Spanier ist. Hat er niemanden benannt, so übernehmen der Vater oder die Mutter die Vormundschaft, solange er oder sie verwitwet sind. Stehen diese Personen nicht zur Verfügung, so benennen die Cortes Generales den Vormund; jedoch können nur der Vater, die Mutter oder die direkten Vorfahren des Königs das Amt des Regenten und das des Vormunds gleichzeitig ausüben.
2. Die Ausübung der Vormundschaft ist unvereinbar mit jedem politischen Amt oder jeder politischen Repräsentation.
1. Bei seiner Proklamation vor den Cortes Generales schwört der König den Eid, sein Amt getreu auszuüben, die Verfassung und die Gesetze einzuhalten und für ihre Einhaltung Sorge zu tragen und die Rechte der Bürger und der Autonomen Gemeinschaften zu achten.
2. Den gleichen Eid sowie den der Treue zum König schwören der Thronfolger bei Erreichen der Volljährigkeit und der Regent oder die Regenten bei der Übernahme ihres Amtes.
Artikel 62: Aufgaben des Königs
Dem König obliegt es:
a) die Gesetze zu billigen und zu verkünden;
b) die Cortes Generales einzuberufen und aufzulösen und die Wahlen gemäß den in der Verfassung festgelegten Bestimmungen festzusetzen;
c) eine Volksabstimmung in den von der Verfassung vorgesehenen Fällen festzusetzen;
d) den Kandidaten für das Amt des Ministerpräsidenten vorzuschlagen und ihn gegebenenfalls zu ernennen sowie ihn nach Maßgabe der Verfassung zu entlassen;
e) die Mitglieder der Regierung auf Vorschlag des Ministerpräsidenten zu ernennen und zu entlassen;
f) die im Ministerrat beschlossenen Verordnungen zu erlassen, die zivilen und militärischen Ämter zu vergeben und gemäß den Gesetzen Ehren und Auszeichnungen zu verleihen;
g) sich über die Staatsangelegenheiten zu informieren und zu diesem Zweck, wenn es ihm angebracht erscheint, auf Antrag des Ministerpräsidenten den Sitzungen des Ministerrats zu präsidieren;
h) den Oberbefehl über die Streitkräfte auszuüben;
i) das Begnadigungsrecht gemäß dem Gesetz, das keine allgemeinen Gnadenerlasse zulassen darf auszuüben;
j) die Schirmherrschaft über die königlichen Akademien zu übernehmen.
Artikel 63: Internationale Aufgaben
1. Der König beglaubigt die Botschafter und andere diplomatische Vertreter. Die ausländischen Vertreter in Spanien werden von ihm beglaubigt.
2. Dem König obliegt es, gemäß der Verfassung und den Gesetzen die Zustimmung des Staates zur Übernahme internationaler Verpflichtungen durch Verträge zu bekunden.
3. Dem König obliegt es, nach vorheriger Ermächtigung durch die Cortes Generales den Krieg zu erklären und Frieden zu schließen.
Artikel 64: Verfügungen des Königs
1. Die Verfügungen des Königs werden vom Ministerpräsidenten und gegebenenfalls von den zuständigen Ministern gegengezeichnet. Der Vorschlag und die Ernennung des Ministerpräsidenten sowie die in Artikel 99 vorgesehene Auflösung werden vom Präsidenten des Kongresses gegengezeichnet.
2. Die Verantwortung für die Verfügungen des Königs liegt bei den gegenzeichnenden Personen.
Artikel 65: Königlicher Unterhalt und sein Hausrecht
1. Der König erhält aus dem Staatshaushalt eine Pauschalsumme für den Unterhalt seiner Familie und den des Königshauses. Er verfügt frei über diese Summe.
2. Der König ernennt und entläßt frei die zivilen und militärischen Mitglieder seines Hauses.
Titel III: Die Cortes Generales
Artikel 66: Aufgaben der Cortes Generales
1. Die Cortes Generales vertreten das spanische Volk und setzen sich aus dem Kongress der Abgeordneten und dem Senat zusammen.
2. Die Cortes Generales üben die gesetzgebende Gewalt des Staates aus, bewilligen den Staatshaushalt, kontrollieren die Regierungstätigkeit und haben alle weiteren Zuständigkeiten inne, die ihnen die Verfassung zuweist.
3. Die Cortes Generales sind unverletzlich.
1. Niemand kann gleichzeitig Mitglied beider Kammern sein oder den Sitz in einer Abgeordnetenversammlung einer Autonomen Gemeinschaft mit dem des Abgeordneten im Kongress verbinden.
2. Die Mitglieder der Cortes Generales sind nicht durch ein Zwangsmandat gebunden.
3. Versammlungen von Parlamentariern, die ohne ordentliche Einberufung abgehalten
werden, sind für die Kammern nicht bindend und können weder deren Funktionen erfüllen
noch ihre Privilegien genießen.
1. Der Kongress besteht aus mindestens 300 und höchstens 400 Abgeordneten, die in allgemeiner, freier, gleicher, direkter und geheimer Wahl gemäß dem Gesetz gewählt werden.
2. Wahlkreis ist die Provinz. Die Bevölkerungen von Ceuta und Melilla sind durch je einen Abgeordneten vertreten. Die Verteilung der Gesamtzahl der Abgeordneten erfolgt gemäß Gesetz; jedem Wahlkreis steht eine ursprüngliche Mindestvertretung zu, und die Aufteilung der übrigen Abgeordneten erfolgt im Verhältnis zur Bevölkerungszahl.
3. Die Wahl wird in jedem Wahlkreis unter Beachtung von Verhältniswahlkriterien durchgeführt.
4. Der Kongress wird auf vier Jahre gewählt. Das Abgeordnetenmandat läuft vier Jahre nach der Wahl oder am Tage der Auflösung der Kammer ab.
5. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Spanier, die im Vollbesitz ihrer politischen Rechte sind. Die Ausübung des Wahrechtes seitens der Spanier, die sich ausserhalb des Staatsgebietes Spaniens befinden, wird vom Gesetz anerkannt und vom Staat ermöglicht.
6. Die Wahlen finden zwischen dreißig und sechzig Tagen nach Beendigung des Mandates statt. Der neugewählte Kongress muss innerhalb von 25 Tagen nach Abhaltung der Wahlen zu seiner ersten Sitzung einberufen werden.
1. Der Senat ist die Kammer, welche die territoriale Vertretung innehat.
2. In jeder Provinz wählen die Stimmberechtigten in allgemeiner, freier, gleicher, direkter und geheimer Wahl gemäß einem Organgesetz jeweils vier Senatoren.
3. In den Inselprovinzen bildet jede Insel oder Inselgruppe, die über einen Cabildo Insular oder einen Inselrat verfügt, einen Wahlkreis zum Zwecke der Senatorenwahl; den großen Inseln, Gran Canaria, Mallorca und Tenerife, stehen je drei Senatoren und folgenden Inseln oder Inselgruppen jeweils einer zu: Ibiza-Formentera, Menorca, Fuerteventura, Gomera, Hierro, Lanzarote und La Palma.
4. Die Bevölkerungen von Ceuta und Melilla wählen je zwei Senatoren.
5. Die Autonomen Gemeinschaften ernennen außerdem einen Senator sowie einen weiteren pro Million Einwohner ihres entsprechenden Gebietes. Die Ernennung obliegt der gesetzgebenden Versammlung oder, in Ermangelung derselben, dem obersten Kollegialorgan der Autonomen Gemeinschaft, und zwar gemäß den Statuten, die in jedem
Fall die angemessene Verhältniswahl gewährleisten.
6. Der Senat wird auf vier Jahre gewählt. Das Mandat der Senatoren läuft vier Jahre nach ihrer Wahl oder am Tag der Auflösung der Kammer ab.
Artikel 70: Unwählbarkeit, Unvereinbarkeit
1. Das Wahlgesetz legt die Gründe für die Unwählbarkeit und Unvereinbarkeit von Abgeordneten und Senatoren nieder, die in jedem Fall die folgenden Personen betreffen:
a) die Mitglieder des Verfassungsgerichtes;
b) die hohen Beamten der Staatsverwaltung, gemäß dem Gesetz und mit Ausnahme der
Regierungsmitglieder;
c) den Volksverteidiger;
d) die aktiv tätigen Richter und Staatsanwälte;
e) die aktiv tätigen Berufsmilitärangehörigen und Mitglieder der Sicherheitskräfte und –
einheiten und der Polizei;
f) die Mitglieder der Wahlausschüsse.
2. Die Gültigkeit der Vollmachts- und Ernennungsurkunden der Mitglieder beider Kammern unterliegt gemäß den Bestimmungen des Wahlgesetzes der richterlichen Kontrolle.
Artikel 71: Unverletzlichkeit und Immunität
1. Die Abgeordneten und Senatoren genießen Unverletzlichkeit bezüglich der während ihrer Amtsperiode geäußerten Meinungen.
2. Ebenso genießen die Abgeordneten und Senatoren während ihrer Mandatszeit Immunität und dürfen nur bei Begehung eines in flagranti festgestellten Vergehens festgenommen werden. Sie dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der entsprechenden Kammer beschuldigt oder gerichtlich verfolgt werden.
3. Strafverfahren gegen Abgeordnete und Senatoren fallen unter die Zuständigkeit der Strafkammer des Obersten Gerichtshofes.
4. Die Abgeordneten und Senatoren erhalten eine Zuwendung, die von den entsprechenden Kammern festgesetzt wird.
Artikel 72: Geschäftsordnung, Kammern, Präsidium
1. Die Kammern setzen ihre eigene Geschäftsordnung fest, verabschieden autonom ihren Haushaltsplan und regeln in gemeinsamem Einvernehmen die Personalordnung der Cortes Generales. Die Geschäftsordnungen sowie ihre Änderung werden in ihrer Gesamtheit einer abschließenden Wahl unterzogen, bei welcher die absolute Mehrheit erforderlich ist.
2. Die Kammern wählen ihren jeweiligen Präsidenten und die weiteren Mitglieder ihrer Präsidien. Bei gemeinsamen Sitzungen führt der Präsident des Kongresses den Vorsitz; diese Sitzungen verlaufen gemäß einer mit absoluter Mehrheit jeder der Kammern gebilligten Geschäftsordnung der Cortes Generales.
3. Die Präsidenten der Kammern üben im Namen derselben das Hausrecht und die Polizeigewalt in ihren jeweiligen Gebäuden aus.
1. Die Kammern halten jährlich zwei ordentliche Sitzungsperioden ab: die erste von September bis Dezember und die zweite von Februar bis Juni.
2. Die Kammern können auf Verlangen der Regierung, des Ständigen Ausschusses oder der absoluten Mehrheit der Mitglieder jedweder Kammer außerordentliche Sitzungsperioden abhalten. Diese außerordentlichen Sitzungsperioden müssen auf Grund einer bestimmten Tagesordnung einberufen werden, nach deren Behandlung sie für beendet erklärt werden.
Artikel 74: Beschlüsse der Kammern
1. Die Kammern halten für die Wahrnehmung der nicht gesetzgebenden Kompetenzen, die Titel II den Cortes Generales ausdrücklich zuschreibt, gemeinsame Sitzungen ab.
2. Die in Artikel 94, 1, 145, 2 und 158, 2 vorgesehenen Beschlüsse der Cortes Generales werden mit der Mehrheit jeder der Kammern gefasst. Im ersten Fall leitet der Kongress und in den beiden anderen der Senat das Verfahren ein. In beiden Fällen wird bei fehlender Übereinstimmung zwischen Senat und Kongress versucht, diese mittels eines aus der gleichen Anzahl von Abgeordneten und Senatoren zusammengesetzten Ausschusses zu erzielen. Der Ausschuss legt einen Text vor, über den beide Kammern abstimmen. Wenn er
in der aufgesetzten Form nicht gebilligt wird, so entscheidet der Kongress mit absoluter Mehrheit.
Artikel 75: Aufgaben der Kammern
1. Die Kammern üben ihr Amt im Plenum und in den Ausschüssen aus.
2. Die Kammern können die Annahme von Gesetzesentwürfen oder Gesetzesvorlagen den ständigen gesetzgebenden Ausschüssen übertragen. Das Plenum kann jedoch jederzeit eine Debatte und Abstimmung über einen Entwurf oder einen Antrag fordern, die Gegenstand dieser Übertragung gewesen sind.
3. Ausgenommen von den in abschnitt 2 vorgesehenen Bestimmungen sind die Verfassungsänderungen, internationale Fragen, Organ– und Rahmengesetze sowie der Staatshaushalt
Artikel 76: Untersuchungsausschüsse
1. Der Kongress und der Senat und gegebenenfalls beide Kammern gemeinsam können Untersuchungsausschüsse über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse einsetzen. Die Ergebnisse sind für die Gerichte nicht bindend und haben keinen Einfluss auf richterliche Beschlüsse, ungeachtet der Mitteilung der Untersuchungsergebnisse an die Staatsanwaltschaft zwecks Einleitung entsprechender Schritte, falls diese begründet sind.
2. Es ist Pflicht, auf Ersuchen der Kammern zu erscheinen. Das Gesetz regelt die Sanktionen, die wegen Nichterfüllung dieser Pflicht auferlegt werden können.
1. Die Kammern können individuelle und Kollektivpetitionen, die stets schriftlich vorzubringen sind, entgegennehmen; die direkte Eingabe mittels Bürgerkundgebung ist unzulässig.
2. Die Kammern können die eingehenden Petitionen an die Regierung weiterleiten. Die Regierung ist verpflichtet, jederzeit eine Erklärung über ihren Inhalt abzugeben, wenn die Kammern dies verlangen.
Artikel 78: Ständiger Ausschuss
1. Jede Kammer verfügt über einen Ständigen Ausschuss (Diputación Permanente), der sich mindestens aus einundzwanzig Mitgliedern zusammensetzt, welche die Fraktionen im Verhältnis zu deren Mitgliederzahl vertreten.
2. Jedem Ständigen Ausschuss steht der Präsident der entsprechenden Kammer vor. Die Aufgaben des jeweiligen Ständigen Ausschusses sind die in Artikel 73 enthaltenen sowie diejenigen der übernahme der gemäß Artikel 86 und 116 den Kammern zustehenden Befugnisse für den Fall ihrer Auflösung oder des Ablaufs ihres Mandates und die der Wahrung der Vollmachten der Kammern, wenn letztere keine Sitzungen abhalten.
3. Die Ständigen Ausschüsse üben nach Ablauf des Mandates oder im Falle der Auflösung der Cortes ihr Amt bis zur Konstituierung der neuen Cortes Generales aus.
4. In den Sitzungen der entsprechenden Kammer berichtet der Ständige Ausschuss über die behandelten Angelegenheiten und seine Beschlüsse.
1. Zur Beschlussfassung müssen die Kammern ordnungsgemäß und unter Teilnahme der Mehrheit der Mitglieder zusammengetreten sein.
2. Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder muss den Beschlüssen zustimmen, damit diese gültig sind, ungeachtet der Sondermehrheiten, die von der Verfassung oder den Organgesetzen vorgesehen sind, und denen, welche die Geschäftsordnung der jeweiligen Kammer für die Personenwahl bestimmt.
3. Die Stimme der Senatoren und Abgeordneten ist persönlich und nicht übertragbar.
Artikel 80: Vollversammlung Öffentlichkeit
Die Vollversammlungen der Kammern sind öffentlich, es sei denn, dass die jeweilige Kammer mit absoluter Mehrheit und gemäß der Geschäftsordnung einen gegenteiligen Beschluss fasst.
Kapitel II:Die Ausarbeitung der Gesetze
1. Organgesetze sind solche Gesetze, die sich auf die Entwicklung der Grundrechte und der öffentlichen Freiheiten beziehen, solche, die die Autonomiestatuten und das allgemeine Wahlsystem billigen, sowie die übrigen Gesetze, die in der Verfassung vorgesehen sind.
2. Die Billigung, Änderung oder Aufhebung der Organgesetze erfordert die absolute Mehrheit des Kongresses bei einer endgültigen Abstimmung über den Gesamtentwurf.
Artikel 82: Gesetzgebungsermächtigung
1. Die Cortes Generales können der Regierung die Befugnis erteilen, Normen mit Gesetzesrang über bestimmte in Artikel 81 nicht enthaltene Materien zu erlassen.
2. Die Gesetzgebungsermächtigung muss mittels eines Rahmengesetzes erfolgen, wenn es sich um die Abfassung von Texten in Artikeln handelt, oder mittels eines ordentlichen Gesetzes, wenn es um die Zusammenlegung verschiedener Rechtstexte zu einem einzigen geht.
3. Die Gesetzgebungsermächtigung muss der Regierung ausdrücklich für konkrete Sachgebiete und unter Angabe der für die Ausführung festgesetzten Frist übertragen werden. Die Ermächtigung erlischt, sobald die Regierung die entsprechende Norm veröffentlicht hat. Sie darf nicht als stillschweigend oder als auf unbegrenzte Zeit erteilt verstanden werden. Sie erlaubt ebensowenig eine Weiterübertragung an behördliche Instanzen, die nicht mit der Regierung identisch sind.
4. Die Rahmengesetze grenzen das Ziel und die Reichweite der Gesetzgebungsermächtigung sowie die Grundsätze und Kriterien, denen bei ihrem Gebrauch zu folgen ist, genau ab.
5. Die Genehmigung für die Zusammenlegung von Rechtstexten bestimmt den normativen Bereich, auf den sich der Inhalt der Ermächtigung bezieht, und legt im Besonderen fest, ob sie sich auf die blosse Formulierung eines einzigen Textes erstreckt oder ob sie auch die Regelung, Klärung und Harmonisierung der Rechtstexte einschließt, die zusammenzulegen sind.
6. Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichte können die Ermächtigungsgesetze in jedem Fall zusätzliche Kontrollmöglichkeiten festlegen.
Die Rahmengesetze dürfen in keinem Fall:
a) eine Abänderung des Rahmengesetzes selbst billigen,
b) die Befugnis für den Erlass von rückwirkenden Normen erteilen.
Artikel 84: Gesetzesvorlage, Abänderungsantrag
Wenn eine Gesetzesvorlage oder ein Abänderungsantrag im Gegensatz zu einer in Kraft befindlichen Gesetzgebungsermächtigung steht, ist die Regierung befugt, sich der Behandlung derselben zu widersetzen. In diesem Fall kann eine Gesetzesvorlage über die völlige oder teilweise Aufhebung des Ermächtigungsgesetzes eingereicht werden.
Artikel 85: Gesetzgebende Verordnungen
Die Verfügungen der Regierung, die eine delegierte Gesetzgebung beinhalten, werden als gesetzgebende Verordnungen (Decretos legislativos) bezeichnet.
Artikel 86: Provisorische Verfügungen
1. Im Falle einer außerordentlichen und dringenden Notwendigkeit kann die Regierung provisorische gesetzgebende Verfügungen in Form von Gesetzesverordnungen (Decretos- leyes) erlassen, die sich jedoch nicht auf die Ordnung der grundlegenden Institutionen des Staates, auf die in Titel 1 geregelten Rechte, Pflichten und Freiheiten der Bürger, auf die Ordnung der Autonomen Gemeinschaften oder auf das allgemeine Wahlrecht beziehen dürfen.
2. Die Gesetzesverordnungen müssen unverzüglich dem Kongress vorgelegt werden, der hierzu einberufen wird, sofern er sich nicht in einer Sitzungsperiode befindet, und müssen innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Verkündigung einer Debatte und Gesamtabstimmung unterworfen werden. Der Kongress muss sich innerhalb dieser Frist ausdrücklich über die Bestätigung oder Aufhebung äußern. Zu diesem Zweck sieht die Geschäftsordnung ein summarisches Sonderverfahren vor.
3. Innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist können die Cortes die Gesetzesverordnungen im Eilverfahren wie Gesetzesentwürfe behandeln.
Artikel 87: Gesetzesinitiative
1. Die Gesetzesinitiative steht gemäß der Verfassung und den Geschäftsordnungen beider Kammern der Regierung, dem Kongress und dem Senat zu.
2. Die Versammlungen der Autonomen Gemeinschaften können die Regierung um die Annahme eines Gesetzesentwurfes ersuchen oder dem Präsidium des Kongresses eine Gesetzesvorlage einreichen und maximal drei Mitglieder der Versammlung mit der Verteidigung derselben vor dieser Kammer beauftragen.
3. Ein Organgesetz regelt die Formen der Durchführung und die Voraussetzungen der Volksinitiative zur Einreichung von Gesetzesvorlagen. In jedem Fall ist eine Mindestzahl von 500.000 beglaubigten Unterschriften erforderlich. In den durch Organgesetz zu regelnden Materien, in Steuersachen und internationalen Fragen sowie bezüglich des Begnadigungsrechts ist eine Volksinitiative nicht zulässig.
Die Gesetzesentwürfe werden vom Ministerrat gebilligt, der sie zusammen mit einer Begründung und der Darstellung aller Gegebenheiten, die für eine Äusserung hierzu erforderlich sind, dem Kongress vorlegt.
Artikel 89: Geschäftsordnung zu Gesetzesvorlagen
1. Die Geschäftsordnungen der Kammern regeln die Behandlung der Gesetzesvorlagen, ohne dass die den Gesetzesentwürfen zustehende Priorität die Ausübung der in Artikel 87 geregelten Gesetzesinitiative verhindert. 2. Die Gesetzesvorlagen, die der Senat gemäss Artikel 87 berücksichtigt, werden dem Kongress zur Behandlung als solche zugestellt.
1. Nach der Annahme des Entwurfs eines ordentlichen Gesetzes oder eines Organgesetzes durch den Kongress setzt der Präsident desselben unverzüglich den Senatspräsidenten darüber in Kenntnis, welcher den Text dem Senat zur Beratung vorlegt.
2. Im Zeitraum von zwei Monaten nach Erhalt des Textes kann der Senat mittels einer begründeten Erklärung sein Veto einlegen oder Änderungsanträge einbringen. Der Entwurf kann dem König nicht zur Billigung vorgelegt werden, ohne dass der Kongress im Falle eines Vetos den ursprünglichen Text mit absoluter Mehrheit oder nach Ablauf von zwei Monaten nach der Einlegung desselben mit einfacher Mehrheit ratifiziert oder sich über die mit einfacher Mehrheit beschlossene Annahme oder Ablehnung der Änderungen geäußert hat.
3. Bei den von der Regierung oder dem Kongress als dringlich erklärten Entwürfen wird die Frist von zwei Monaten, über die der Senat zur Einlegung eines Vetos oder eines Änderungsantrags verfügt, auf zwanzig Tage verkürzt.
Artikel 91: Billigung durch den König
Der König billigt in einem Zeitraum von fünfzehn Tagen die von den Cortes Generales verabschiedeten Gesetze, verkündet sie und ordnet ihre unverzügliche Veröffentlichung an.
Artikel 92: Beratende Volksabstimmung
1. Politische Entscheidungen von besonderer Tragweite können einer beratenden Volksabstimmung unterworfen werden.
2. Die Volksabstimmung wird nach vorheriger Genehmigung seitens des Kongresses auf Vorschlag des Regierungspräsidenten vom König einberufen.
3. Ein Organgesetz regelt die Voraussetzungen und die Verfahrensweise der verschiedenen Arten von Volksabstimmung, die in dieser Verfassung vorgesehen sind.
Kapitel III:Die Internationalen Verträge
Artikel 93: Genehmigung von Verträgen
Durch Organgesetz kann der Abschluss von Verträgen genehmigt werden, durch die einer internationalen Organisation oder Institution die Ausübung von aus der Verfassung abgeleiteten Kompetenzen zugestanden wird. Die Gewährleistung der Erfüllung dieser Verträge und der von den internationalen oder supranationalen Organen, die Träger der abgetretenen Kompetenzen sind, ausgehenden Resolutionen obliegt je nach Fall den Cortes Generales oder der Regierung.
1. Die Gewährung oder Zustimmung des Staates zur Bindung durch Verträge oder
Abkommen bedarf in folgenden Fällen der vorherigen Genehmigung seitens der Cortes
Generales:
a) Verträge politischen Inhalts;
b) Verträge oder Abkommen militärischen Charakters;
c) Verträge oder Abkommen, welche die territoriale Integrität des Staates oder die in Titel
1 festgelegten Grundrechte und –pflichten berühren;
d) Verträge oder Abkommen, die Verpflichtungen für die öffentlichen Finanzen
einschließen;
e) Verträge oder Abkommen, welche die Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes
voraussetzen, oder solche, für deren Durchführung legislative Maßnahmen erforderlich sind.
2. Der Kongress und der Senat werden unverzüglich über den Abschluss der übrigen Verträge oder Abkommen informiert.
Artikel 95: Verfassungswidrige Bestimmungen
1. Der Abschluss eines internationalen Vertrages, der verfassungswidrige Bestimmungen enthält, bedarf der vorherigen Revision der Verfassung.
2. Die Regierung oder beide Kammern können das Verfassungsgericht auffordern, eine Erklärung darüber abzugeben, ob dieser Widerspruch besteht oder nicht.
Artikel 96: Innerstaatliche Rechtsordnung
1. Gültig abgeschlossene internationale Verträge werden nach ihrer offiziellen Veröffentlichung in Spanien Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung. Ihre Verfügungen können nur in der von den Verträgen selbst vorgesehenen Form oder gemäss den allgemeinen Regeln des Völkerrechts aufgehoben, suspendiert oder abgeändert werden.
2. Für die Kündigung der internationalen Verträge und Abkommen gilt das gleiche Verfahren, das in Artikel 95 für deren Billigung vorgesehen ist.
Titel IV: Regierung und Verwaltung
Artikel 97: Aufgaben der Regierung
Die Regierung leitet die Innen -und Außenpolitik, die Zivil– und Militärverwaltung und die Verteidigung des Staates. Ihr obliegt die exekutive Funktion und die Verordnungsgewalt gemäss der Verfassung und den Gesetzen.
(1) Der Staat besitzt die ausschließliche Zuständigkeit in den folgenden Bereichen:
1. Regelung der Grundbedingungen, die die Gleichheit aller Spanier bei der Ausübung der verfassungsmäßigen Rechte und Erfüllung der verfassungsmäßigen Pflichten gewährleisten;
2. Staatsangehörigkeit, Ein- und Auswanderung, Ausländer- und Asylrecht;
3. internationale Beziehungen;
4. Verteidigung und Streitkräfte;
5. Justizverwaltung;
6. Handelsrecht, Strafrecht und Strafvollzug; Prozeßrecht, unbeschadet der notwendigen Sonderregelungen, die sich in dieser Hinsicht aus den Besonderheiten des materiellen Rechts der Autonomen Gemeinschaften ergeben;
7. Arbeitsgesetzgebung, unbeschadet ihrer Ausführung durch die Organe der Autonomen Gemeinschaften;
8. Zivilgesetzgebung, unbeschadet der Erhaltung, Modifizierung und Entwicklung der gegebenenfalls vorhandenen Zivil-, Foral- und Sonderrechte; in jedem Fall die sich auf die Anwendung und Wirksamkeit juristischer Normen beziehenden Regeln, die zivilrechtlichen Verhältnisse hinsichtlich der Eheformen, Ordnung der öffentlichen Register und Urkunden, Grundlagen der Vertragspflichten, Normen für die Lösung von Gesetzeskonflikten und Bestimmung der Rechtsquellen, in letzterem Fall unter Wahrung der Normen des Foral- und Sonderrechtes;
9. Gesetzgebung über Urheberrecht und gewerblichen Rechtsschutz;
10. Zoll- und Tarifwesen; Außenhandel;
11. Währungssystem; Devisen, Geldwechsel und Konvertibilität; Grundlagen der Ordnung des Kredit-, Banken- und Versicherungswesens;
12. Gesetzgebung über Gewichte und Maße, Bestimmung der amtlichen Zeit;
13. Grundlagen und Koordinierung der allgemeinen Wirtschaftsplanung;
14. Staatshaushalt und Staatsschuld;
15. Förderung und allgemeine Koordinierung der wissenschaftlichen und technischen Forschung;
16. Sanitärkontrollen an den Grenzen; Grundlagen und allgemeine Koordinierung des Gesundheitswesens; Gesetzgebung über pharmazeutische Produkte;
17. grundlegende Gesetzgebung und wirtschaftliche Ordnung der sozialen Sicherheit, unbeschadet der Ausführung ihrer Leistungen durch die Autonomen Gemeinschaften;
18. rechtliche Grundlagen der öffentlichen Verwaltung und des Status ihrer Beamten, wobei den von der Verwaltung Betroffenen die gleiche Behandlung gewährleistet wird; gleiches Verwaltungsverfahren, unbeschadet der Besonderheiten, die sich aus der eigenen Organisation der Autonomen Gemeinschaften ergeben; Gesetzgebung über Zwangsenteignung; Grundgesetzgebung über Verwaltungsverträge und -konzessionen und die Haftung aller öffentlichen Verwaltungen;
19. Seefischerei, unbeschadet der Zuständigkeiten, die den Autonomen Gemeinschaften bei der Regelung dieses Bereichs zuerkannt werden;
20. Handelsmarine und Verleihung des Flaggenrechts; Beleuchtung der Küsten und maritimen Signale; Häfen und Flughäfen von allgemeinem Interesse; Kontrolle des Luftraums, Luftverkehrs und Lufttransports; Wetterdienst und Registrierung von Luftfahrzeugen;
21. Eisenbahnen und Straßenverkehr, sofern sie durch das Gebiet von mehr als einer Autonomen Gemeinschaft führen; allgemeines Verkehrswesen; Kraftfahrzeugverkehr; Post- und Fernmeldewesen; Luft- und Unterseekabel und Funkwesen;
22. Gesetzgebung, Ordnung und Konzession der Wasservorkommen und Wassernutzung, wenn die Gewässer mehr als eine Autonome Gemeinschaft durchfließen, und Genehmigung elektrischer Installierungen, wenn sie noch von einer anderen Autonomen Gemeinschaft genutzt werden oder der Energietransport das eigene Gebiet verläßt;
23. gesetzliche Grundlagen über den Umweltschutz unbeschadet der Befugnisse der Autonomen Gemeinschaften zum Erlaß zusätzlicher Schutzbestimmungen; gesetzliche Grundlagen für Waldgebiete, Forstwirtschaft und Viehtriften;
24. öffentliche Bauten, die von allgemeinem Interesse sind oder deren Errichtung sich auf mehr als eine Autonome Gemeinschaft auswirkt;
25. Grundlagen des Bergbaus und Energiewesens;
26. Herstellung, Handel, Besitz und Gebrauch von Waffen und Sprengkörpern;
27. grundlegende Normen für Presse, Rundfunk und Fernsehen und für alle sozialen Kommunikationsmedien, unbeschadet der den Autonomen Gemeinschaften bei ihrer Entwicklung und Betreibung zustehenden Befugnisse;
28. Schutz des kulturellen, künstlerischen und baulichen Erbes Spaniens gegen Ausfuhr und Plünderung; staatliche Museen, Bibliotheken und Archive, unbeschadet ihrer Verwaltung durch die Autonomen Gemeinschaften;
29. öffentliche Sicherheit, unbeschadet der Möglichkeit der Schaffung eigener Polizeikräfte durch die Autonomen Gemeinschaften in d er Form, die die entsprechenden Statute im Rahmen der Bestimmungen eines Organgesetzes vorsehen;
30. Regelung der Bedingungen für Erwerb, Ausstellung und Bestätigung akademischer und beruflicher Titel und grundsätzliche Normen für die Anwendung des Artikels 27 der Verfassung mit dem Ziel, die Erfüllung der Verpflichtungen der öffentlichen Gewalt auf diesem Gebiet zu gewährleisten;
31. Statistik für staatliche Zwecke;
32. Genehmigung zur Durchführung einer Volksabstimmung.
(1) Das Verfassungsgericht ist für das gesamte Hoheitsgebiet Spaniens zuständig und besitzt Entscheidungsbefugnis in folgenden Fällen:
a) Normenkontrollklagen gegen Gesetze und Rechtsnormen mit Gesetzesrang. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm mit Gesetzesrang, die Gegenstand der Auslegung durch die Rechtsprechung war, ist auch für diese verbindlich, wenn auch das ergangene Urteil oder die ergangenen Urteile nicht die Rechtskraftwirkung verlieren.
b) Verfassungsbeschwerden wegen der Verletzung der in Artikel 153, Absatz 2 dieser Verfassung enthaltenen Rechte und Freiheiten in den Fällen und Formen, die das Gesetz bestimmt;
c) Organstreitigkeiten zwischen dem Staat und den Autonomen Gemeinschaften oder zwischen letzteren;
d) in allen übrigen Materien, die die Verfassung oder ein Organgesetz dem Gericht zuweisen.
(2) Die Regierung kann die von den Organen der Autonomen Gemeinschaften verabschiedeten Bestimmungen und Beschlüsse vor dem Verfassungsgericht anfechten. Die Anfechtung führt zur vorübergehenden Aufhebung der betreffenden Bestimmung oder des betreffenden Beschlusses. Das Gericht muß diese aber innerhalb von fünf Monaten bestätigen oder endgültig aufheben.